Abrechnung

130-Prozent-Regel

Erlaubt die Reparatur des Unfallfahrzeugs auch dann, wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen.

Grundsatz

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten inklusive merkantilen Minderwerts maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte sein Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen.

Hintergrund ist das Integritätsinteresse: Der Bezug zum vertrauten Fahrzeug ist schutzwürdig.

Voraussetzungen

Fachgerechte und vollständige Reparatur gemäß Gutachten – keine Teilreparatur.

Weiternutzung des Fahrzeugs mindestens sechs Monate nach der Reparatur.

Nachweis der Reparatur durch Reparaturbestätigung oder Werkstattrechnung.

Wichtige Grenzen

Liegen die Kosten über 130 %, ist nur Abrechnung auf Totalschadenbasis (WBW abzüglich Restwert) möglich.

Fiktive Abrechnung ist im 130-Prozent-Bereich nicht zulässig – die Reparatur muss tatsächlich erfolgen.

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Als Geschädigter haben Sie das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung.