Grundsatz
Liegen die kalkulierten Reparaturkosten inklusive merkantilen Minderwerts maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte sein Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen.
Hintergrund ist das Integritätsinteresse: Der Bezug zum vertrauten Fahrzeug ist schutzwürdig.
Voraussetzungen
Fachgerechte und vollständige Reparatur gemäß Gutachten – keine Teilreparatur.
Weiternutzung des Fahrzeugs mindestens sechs Monate nach der Reparatur.
Nachweis der Reparatur durch Reparaturbestätigung oder Werkstattrechnung.
Wichtige Grenzen
Liegen die Kosten über 130 %, ist nur Abrechnung auf Totalschadenbasis (WBW abzüglich Restwert) möglich.
Fiktive Abrechnung ist im 130-Prozent-Bereich nicht zulässig – die Reparatur muss tatsächlich erfolgen.
