Schadenarten

Totalschaden (wirtschaftlich & technisch)

Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn Reparatur unwirtschaftlich ist; technischer Totalschaden bei nicht reparablem Fahrzeug.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Liegt vor, wenn die Reparaturkosten (zzgl. merkantiler Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert übersteigen und die 130-Prozent-Grenze nicht eingehalten werden kann oder die Reparatur nicht gewünscht ist.

Abrechnung: Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand, den die Versicherung erstattet.

Technischer Totalschaden

Liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr fachgerecht reparabel ist (z. B. tragende Strukturen unwiderruflich zerstört). Hier ist Reparatur ausgeschlossen, abgerechnet wird ebenfalls auf Wiederbeschaffungsbasis.

Was Geschädigte tun sollten

Vor jeder Entscheidung das Gutachten abwarten – Restwertangebote der Versicherung erst nach Vorlage prüfen, sonst droht ein verkürzter Auszahlungsbetrag.

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Als Geschädigter haben Sie das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung.