Wirtschaftlicher Totalschaden
Liegt vor, wenn die Reparaturkosten (zzgl. merkantiler Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert übersteigen und die 130-Prozent-Grenze nicht eingehalten werden kann oder die Reparatur nicht gewünscht ist.
Abrechnung: Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand, den die Versicherung erstattet.
Technischer Totalschaden
Liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr fachgerecht reparabel ist (z. B. tragende Strukturen unwiderruflich zerstört). Hier ist Reparatur ausgeschlossen, abgerechnet wird ebenfalls auf Wiederbeschaffungsbasis.
Was Geschädigte tun sollten
Vor jeder Entscheidung das Gutachten abwarten – Restwertangebote der Versicherung erst nach Vorlage prüfen, sonst droht ein verkürzter Auszahlungsbetrag.
