Hintergrund
Bei Teilschuld zahlt die gegnerische Versicherung nur den entsprechenden Quotenanteil. Das Quotenvorrecht stellt sicher, dass die Anteile zuerst den Positionen zugeordnet werden, die der Geschädigte nicht selbst über seine Kasko abgedeckt hat (z. B. Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall, Wertminderung).
Praxisbeispiel
Bei 50 % Mithaftung und einem Gesamtschaden, der teils Kaskoschäden enthält, kann der Geschädigte häufig deutlich mehr durchsetzen, als wenn die 50 % einfach auf alle Positionen umgelegt würden.
