Recht & Ansprüche

Schadensminderungspflicht

Pflicht des Geschädigten, den Schaden im zumutbaren Rahmen gering zu halten – ohne dabei eigene Rechte aufzugeben.

Worum geht es?

Nach § 254 BGB muss der Geschädigte zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden nicht unnötig zu vergrößern – etwa rechtzeitige Reparatur, angemessene Mietwagenklasse, zeitnahe Beauftragung des Gutachters.

Was ist nicht verlangt?

Der Geschädigte muss keine Versicherungswerkstatt aufsuchen, keinen vorgeschriebenen Gutachter akzeptieren und keine Überregional-Restwertangebote berücksichtigen, wenn ihm ein regionaler Markt zur Verfügung steht.

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Als Geschädigter haben Sie das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung.