Worum geht es?
Nach § 254 BGB muss der Geschädigte zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden nicht unnötig zu vergrößern – etwa rechtzeitige Reparatur, angemessene Mietwagenklasse, zeitnahe Beauftragung des Gutachters.
Was ist nicht verlangt?
Der Geschädigte muss keine Versicherungswerkstatt aufsuchen, keinen vorgeschriebenen Gutachter akzeptieren und keine Überregional-Restwertangebote berücksichtigen, wenn ihm ein regionaler Markt zur Verfügung steht.
