Grundsatz
Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass eine ordnungsgemäß beauftragte Fachwerkstatt fachgerecht und zu üblichen Preisen arbeitet. Stellt sich später heraus, dass die Werkstatt überteuert oder unwirtschaftlich gearbeitet hat, trägt der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) dieses Risiko.
Praxisbedeutung
Selbst dann erstattungsfähig, wenn einzelne Positionen objektiv zu hoch erscheinen, solange der Geschädigte die Beauftragung nicht erkennbar mitverschuldet hat.
